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   OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15   

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https://dejure.org/2016,14341
OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15 (https://dejure.org/2016,14341)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 5 LC 134/15 (https://dejure.org/2016,14341)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 5 LC 134/15 (https://dejure.org/2016,14341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 3 Abs 2 Nr 2 LehrArbZV ND 2012; § 4 Abs 5 Nr 2 LehrArbZV ND 2012; § 183a Abs 1 SchulG ND
    Arbeitszeit von Lehrkräften; Hauptschulen; Oberschulen; Regelstundenzahl; Übergangsregelung; Ungleichbehandlung von Lehrkräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG findet hier in der Ausprägung des Willkürverbots Anwendung, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn 79 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris Rn 38 ff.).

    Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr letztlich seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 38 ff. m. w. N.).

    Eine solche Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Ungleichbehandlung an solche Umstände anknüpft, die einen Bezug zur jeweiligen Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 42 und 80 m. w. N.).

    Auch tatsächliche Veränderungen im Bereich einer Schulform können einen sachlichen Grund für die Anhebung oder Absenkung von Regelstundenzahlen bilden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015, a. a. O., Rn 80).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Auch die Festsetzung unterschiedlicher Regelstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft an den Schulen des Sekundarbereichs II, insbesondere an derselben berufsbildenden Schule, hat das Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn 16 f.).

    Ein Mehr von drei Unterrichtsstunden innerhalb einer für alle Lehrer gleichen Gesamtarbeitszeit gehe ersichtlich nicht über das hinaus, was noch seine sachliche Rechtfertigung finde in den Merkmalen, mit denen sich die Unterrichtserteilung in Fächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereiches an beruflichen Schulen typischerweise von der Unterrichtserteilung in den übrigen (allgemeinen) Fächern des Sekundarbereichs II unterscheide (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn 16 f.).

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG findet hier in der Ausprägung des Willkürverbots Anwendung, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn 79 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris Rn 38 ff.).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015, a. a. O., Rn 38).

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Schätzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken (BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn 6), eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn 4).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn 35 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.08.1992 - 2 B 90.92

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer im Anschluss an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken (BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn 6), eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 -, juris Rn 4).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89

    Verkürzung der Arbeitszeit für Lehrkräfte an Gymnasien; Arbeitszeitverkürzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 5 LC 134/15
    Das erkennende Gericht hat beispielsweise entschieden, dass aus dem kontinuierlichen Rückgang von Schülerzahlen und der gesunkenen Klassenfrequenz auf eine verringerte Arbeitsbelastung der Lehrkräfte geschlossen werden kann, weil sich Korrektur und Betreuungsaufwand verringern, wenn die Zahl der zu betreuenden Schüler geringer wird (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn 10 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des

    Diese Ungleichbehandlung der in der Qualifikationsphase unterrichtenden Lehrkräfte danach, ob sie an einer allgemeinbildenden oder an einer berufsbildenden Schule tätig sind, erfordert am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Prüfung, ob für sie ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund vorhanden ist, der dem Ziel und dem Ausmaß der Differenzierung angemessen ist.Da die Bemessung der Unterrichtsverpflichtung nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert, ist eine strengere Bindung nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a. a. O. Rn. 16; NdsOVG, Urteile vom 9. Juni 2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79, und vom 31. Mai 2016 - 5 LC 134/15 -, juris Rn. 76, jew. m. w. N.).

    So räumt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2019 selbst ein, dass die berufsbildenden Schulen "in Bezug auf Vorbildung, Alter, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit" über eine deutlich heterogenere Schülerschaft als Gymnasien verfügen, "so dass Maßnahmen der äußeren, insbesondere aber auch der inneren Differenzierung und Individualisierung des Unterrichts zu ergreifen sind" (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O. Rn. 87 f.).

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2024 - 5 LB 113/21

    Ansparphase; Arbeitszeit von Lehrkräften; Arbeitszeitkonto; finanzieller

    Streitgegenstand ist der Ausgleich von vorgeleisteter Arbeitszeit der Klägerin, wobei sich Arbeitszeit nur mittelbar auf die Höhe der Besoldung auswirkt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31.5.2016 - 5 LC 134/15 - [bei einem Begehren auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung einer niedrigeren Regelstundenzahl als der festgesetzten]).
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